Wenn Sie kein Eigenheimbesitzer sind, stellt sich als erstes die Frage, ob Sie im Mietshaus überhaupt einen Hund halten dürfen. Darauf gibt es keine Pauschalantwort: Es kommt auf den konkreten Mietvertrag an. In diesem ist festgelegt, ob und in welcher Form Tierhaltung erlaubt ist. Es gibt Mietverträge, welche die Tierhaltung generell erlauben; ausschlaggebend ist aber letztlich, ob der Hund in das Sozialgefüge des Mietshauses integrierbar ist. Das ist bei gut erzogenen, „normalen“ Hunden in der Regel nicht strittig. Besonders große oder durch Aggressivität auffallende Hunde können jedoch Einzelfall-Entscheidungen erfordern.
Gibt es im Mietvertrag keine explizite Regelung, kommt es darauf an, ob die Hundehaltung der Wohnung dem normalen Nutzungsvertrag entspricht: Bei kleineren Hunden kein Problem, bei einer Dogge in einer Einzimmerwohnung sicherlich problematischer in der Auslegung. Auch wenn der Hund als Dauerkläffer auffällig wird oder aggressiv auftritt, kann der Vermieter die Hundehaltung untersagen. Man spricht juristisch von „Interessenabwägung“. Wenn im selben Haus ein anderer Mieter bereits einen Hund besitzt, kann der Vermieter einem Neumieter die Hundehaltung hingegen nicht ohne Grund untersagen. Eine weitere, in Mietverträgen verbreitete Variante besteht darin, wenn die Hundehaltung der individuellen Zustimmung des Vermieters bedarf. Ein allgemeines Tierhaltungsverbot via Vertragsklausel ist hingegen unwirksam: Hier muss die oben genannte „Interessenabwägung“ zwischen Hundehalter, Vermieter und anderen Mietern geklärt werden.